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§ 49 GAPInVeKoSV

Aufrechnung

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

GAPInVeKoS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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