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§ 20 GAPKondG

Kontrollbericht; Information des Begünstigten

(1)

Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.

(2)

Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.

GAP-Konditionalitäten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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