Gesetze › GAPKondV › Kapitel 2 GLÖZ-Standards› Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards § 14 GAPKondV Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden. GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen § 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern