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§ 27 GAPKondV

Verwaltungskontrollen

(1)

Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2)

Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

  1. 1.

    im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

    1. a)

      die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

    2. b)

      ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

  2. 2.

    der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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