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§ 5 GAPKondV

Frist für die Anlage von Ersatzflächen

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.

GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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