Gesetze › GAPKondV › Kapitel 2 GLÖZ-Standards› Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland § 5 GAPKondV Frist für die Anlage von Ersatzflächen Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen. GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung § 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes