Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle