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§ 7 GarBBAnO

Außenwände

(1)

Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

  1. 1.

    eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

  2. 2.

    Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,

soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3)

Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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