Gesetze › GartAusbStEignV § 5 GartAusbStEignV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Ausnahmeregelungen