§ 3 GartenKundenBerPrV
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
- 1.
Warenkunde und Dienstleistungen,
- 2.
Kundenberatung und Verkauf,
- 3.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle