AdvoCite

§ 11 GasLastV

(1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3)

Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Gaslastverteilungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved