AdvoCite
§ 11 GasLastV
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3)
Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.