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§ 6 GasLastV

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

  1. 1.

    die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

  2. 2.

    die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

Gaslastverteilungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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