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§ 1 GasSpFüllstV

Füllstandsvorgaben, Stichtage

Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:

  1. 1.

    am 1. November jeweils ein Füllstand von

    1. a)

      80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

    2. b)

      45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,

  2. 2.

    am 1. Februar jeweils ein Füllstand von

    1. a)

      30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

    2. b)

      40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

Gasspeicherfüllstandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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