Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
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(weggefallen)
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Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Gaststättengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle