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§ 2 GastG
Erlaubnis
(1)
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2)
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke,
- 2.
unentgeltliche Kostproben,
- 3.
zubereitete Speisen oder
- 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(3)
(weggefallen)
(4)
(weggefallen)