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§ 7 GastG

Nebenleistungen

(1)

Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2)

Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

  1. 1.

    Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,

  2. 2.

    Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.

Gaststättengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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