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§ 4 GastStG

Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

(1)

Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

  1. 1.

    Verträge schließen;

  2. 2.

    über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

  3. 3.

    vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2)

Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

Gaststaatgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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