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§ 4 GastStG
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1)
Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
Verträge schließen;
- 2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2)
Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.