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§ 8 GastStG

Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden.

Gaststaatgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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