Gesetze › GAufzV § 7 GAufzV Schlussvorschrift Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten