Gesetze › GBankDVDV › Abschnitt 1 Allgemeines § 3 GBankDVDV Erholungsurlaub Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Ziele des Studiums § 4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren