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§ 4 GbAusV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
- 2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
Herstellen von Verbindungen,
- 6.
Herstellen von Oberflächen,
- 7.
Herstellen von Korpussen,
- 8.
Herstellen von Hälsen,
- 9.
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
- 10.
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
- 11.
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
- 12.
Reparieren von Streichinstrumenten.
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
- 6.
betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.