§ 7 GbAusV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Geigenbauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle