Gesetze › GBO › Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen› III. Klarstellung der Rangverhältnisse § 107 GBO Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 § 108