Gesetze › GBO › Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen› III. Klarstellung der Rangverhältnisse § 109 GBO Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 108 § 110