Gesetze › GBO › Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen› III. Klarstellung der Rangverhältnisse § 113 GBO Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 § 114