Gesetze › GBO › Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen› III. Klarstellung der Rangverhältnisse § 115 GBO Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 114 § 116