Gesetze › GBO › Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern § 118 GBO Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 117 § 119