Gesetze › GBO › Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 147 GBO Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 146 § 148