Gesetze › GBO › Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 151 GBO Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150