Gesetze › GBO › Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch § 17 GBO Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 § 18