Gesetze › GBO › Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch § 34 GBO Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 33 § 35