Gesetze › GBO › Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch § 38 GBO In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 § 39