Gesetze › GBO › Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief § 64 GBO Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen. Grundbuchordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 § 65