Gesetze › GBPolVDVDV › Abschnitt 3 Studienordnung § 16 GBPolVDVDV Erholungsurlaub Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten § 17 Dauer und Gliederung des Studiums