§ 25 GBPolVDVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle