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§ 25 GBPolVDVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

  2. 2.

    eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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