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§ 37 GBPolVDVDV

Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1)

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

  1. 1.
    die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstestsmit 10 Prozent,
  2. 2.
    die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfungmit 10 Prozent,
  3. 3.
    die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14mit je 8 Prozent,
  4. 4.
    die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16mit 12 Prozent,
  5. 5.
    die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20mit 8 Prozent,
  6. 6.
    die Rangpunktzahl der Diplomarbeitmit 20 Prozent und
  7. 7.
    die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfungmit 24 Prozent.
(1a)

Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

  1. 1.

    der Summe aus

    1. a)

      der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

    2. b)

      der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

    3. c)

      der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

    4. d)

      der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

    5. e)

      der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

    6. f)

      der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

    7. g)

      der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

  2. 2.

    der Zahl 92.

(2)

Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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