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§ 37 GBPolVDVDV
Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent, - 2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent, - 3.
die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent, - 4.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent, - 5.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent, - 6.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und - 7.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.
Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
- 1.
der Summe aus
- a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
- b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
- d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
- e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
- f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
- g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- a)
- 2.
der Zahl 92.
Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.