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§ 42 GBPolVDVDV
Prüfungsakten und Einsichtnahme
Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:
- 1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und
- 2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.
In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:
- 1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,
- 2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,
- 3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
- 4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
- 5.
die Diplomarbeit und
- 6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
- 1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und
- 2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.