AdvoCite

§ 106 GBVfg

Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved