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§ 16 GBVfg

Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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