Gesetze › GBVfg › Abschnitt III Die Eintragungen § 16 GBVfg Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 § 17