Gesetze › GBVfg › Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel § 27 GBVfg Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 § 27a