Gesetze › GBVfg › Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern § 28 GBVfg Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27a § 29