Gesetze › GBVfg › Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern § 31 GBVfg Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 § 32