§ 36 GBVfg
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
- a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
- b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle