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§ 36 GBVfg

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

  1. a)

    sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;

  2. b)

    ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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