Gesetze › GBVfg › Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften § 44 GBVfg (1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.(2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43a Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen § 45