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§ 46 GBVfg

(1)

Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.

(2)

Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.

(3)

Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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