AdvoCite

§ 52 GBVfg

(1)

Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8 als Muster.

(2)

Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausgegebenen, mit laufenden Nummern versehenen Vordrucke nach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu verwenden.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved