Gesetze › GBVfg › Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten § 93a GBVfg Eintragung öffentlicher Lasten Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks