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§ 99 GBVfg

Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1)

Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.

(2)

Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.

(3)

Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.

Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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