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§ 3 GBWiederhV

Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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