Gesetze › GBWiederhV › Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen § 6 GBWiederhV Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen. Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 § 7