Gesetze › GBZugV § 3 GBZugV Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Persönliche Zuverlässigkeit § 4 Fachliche Eignung